Statuten
I Allgemeines
1 Name und Sitz
1.1 Unter dem Namen afrique lien besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
1.2 Sitz des Vereins ist Thalwil ZH.
1.3 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2 Zweck
2.1 Der Verein ist in der Entwicklungszusammenarbeit mit Afrika tätig.
2.2 Prioritär unterstützt der Verein den Aufbau und sichert die Durchführung des Projekts zur Wirtschaftsförderung im Senegal (PWS) im Bereich Schreinerei / Innenausbau von Kurt Koch.
2.3 Es können vom Verein weitere Projekte der Entwicklungszusammenarbeit in Afrika unterstützt werden. Es kommen dabei Projekte der Wirtschaftsförderung, der Bildung, des Natur- und Landschaftsschutzes sowie Initiativen im kulturellen Bereich in Frage.
2.4 Der Verein verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke und erstrebt keinen Gewinn.
3 Ehrenamtlichkeit
3.1 Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
II Organe
4 Mitgliederversammlung
4.1 Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
4.2 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und besteht aus den aktiven und den fördernden Mitgliedern. Stimm- und wahlberechtigt sind die aktiven Mitglieder.
4.3 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal im Jahr einberufen, oder ausserordentlicherweise auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder, oder auf Antrag der Revisionsstelle.
4.4 Die Einladung mit der Traktandenliste erfolgt schriftlich durch den Vorstand, mindestens zehn Tage im Voraus an alle Mitglieder.
4.5 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden durch das Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Abstimmung folgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
4.6 Alle anwesenden Aktiven Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist bei den natürlichen Personen nicht zulässig. Die juristischen Personen gelten als ein Mitglied und üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.
4.7 Bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein ist das betroffene Aktivmitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.
4.8 Für Statutenänderungen und Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
4.9 Die Mitgliederversammlung einschliesslich der fördernden Mitglieder wählt einen Sitzungsleiter, einen Protokollführer und die Stimmenzähler.
4.10 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von vier Wochen nach der Versammlung niedergelegt und vom Protokollführer und von wenigstens einem Vorstandsmitglied unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf Verlangen eingesehen werden.
4.11 Der Mitgliederversammlung werden folgende ordentliche Traktanden vorgelegt:
a) Wahl vom Sitzungsleiter, vom Protokollführer und den Stimmenzähler und Festlegung der Beschlussfähigkeit
b) Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
c) Abnahme des Vorstandsberichtes
d) Vorlage der Jahresrechnung
e) Bericht der Revision
f) Genehmigung der Jahresrechnung
g) Entlastung des Vorstandes
h) Wahl des Vorstandes und der Revision
i) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder, sofern solche mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht wurden
j) Vorlage und Genehmigung des Budgets für das nächste Vereinsjahr
5 Vorstand
5.1 Der Vorstand wird aus dem Kreis der aktiven Mitglieder gewählt und besteht aus dem Präsidenten, dem Aktuar und dem Kassier.
5.2 Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt und ist jederzeit wieder wählbar.
5.3 Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode aus, wählt der Vorstand einen Ersatz für den Rest der Wahlperiode. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
6 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes
6.1 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er führt die Vereinsgeschäfte, verwaltet das Vereinsvermögen und ist für die Einhaltung der Statuten verantwortlich.
6.2 Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.
6.3 Vorstandsmitglieder sind einzeln unterzeichnungsberechtigt.
6.4 Der Vorstand entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Aufnahme von neuen Projekten und die Verteilung der Mittel an die verschiedenen Projekte. Beschlüsse der Vorstandssitzungen werden protokolliert.
6.5 Der Kassier legt die Jahresrechnung innert drei Monaten nach Ablauf des Vereinsjahres vor.
6.6 Auf Anfrage der Spender bestätigt der Vorstand die Spendeneingänge schriftlich.
7 Revision
7.1 Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Revisor für die Amtszeit von zwei Jahren. Revisoren sind jederzeit wieder wählbar. Es kann auch eine Treuhandstelle eingesetzt werden.
7.2 Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglied der Revisionsstelle sein.
7.3 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht. Sie stellt der Mitgliederversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Jahresrechnung.
7.4 Die Revisionsstelle ist jederzeit berechtigt, in die Buchhaltung und in die Belege Einsicht zu nehmen, sowie den Bestand von Kassen und Konten festzustellen.
7.5 Sie kann die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
III Mitgliedschaft
8 Generell
8.1 Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.
8.2 Dem Verein gehören aktive und fördernde Mitglieder an.
8.3 Wie die aktiven, sind auch die fördernden Mitglieder zu den Mitgliederversammlungen eingeladen. Sie haben ein Auskunfts- und Antragsrecht, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht. (Ausnahme 4.9)
9 Aktive
9.1 Aktives Mitglied kann sein, wer sich verbindlich an der Arbeit beteiligt, die der Erfüllung des Vereinszwecks dient.
9.2 Der Antrag zur Aufnahme als aktives Mitglied wird schriftlich an den Vorstand eingereicht. Dieser entscheidet über die Aufnahme.
10 Fördernde
10.1 Förderndes Mitglied kann sein, wer Ziel und Zweck des Vereins ideell unterstützt und wenigstens den Mitgliederbeitrag einzahlt.
11 Auflösung der Mitgliedschaft
11.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
11.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er kann jederzeit erfolgen, doch befreit er nicht von der Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.
11.3 Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied die Ziele oder das Ansehen des Vereins geschädigt oder sich statutenwidrig verhalten hat. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss.
12 Mitgliederbeiträge
12.1 Aktive Mitglieder leisten ihre Beiträge mit ihrer Arbeit und sind von einem Jahresbeitrag befreit.
12.2 Fördernde Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von CHF 50.-. Dieser wird auf Anfang des Vereinsjahres fällig.
IV Finanzen
13 Einnahmen
13.1 Die Einnahmen setzen sich wie folgt zusammen:
a) Mitgliederbeiträge
b) Gönner- / Sponsorenbeiträge
c) Allgemeine Spenden
d) Zweckgebundene Spenden
e) Erträge aus Veranstaltungen
f) Vermächtnisse
13.2 Zuwendungen können auch in Form von sinnvollen Materialien, wie z. B. Produktionsmittel und Büromaterial erfolgen.
14 Haftung des Vereins
14.1 Für Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder über ihre Mitgliederbeiträge hinaus ist ausgeschlossen.
V Schlussbestimmungen
15 Auflösung des Vereins
15.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Auflösungsbeschluss ist bei der Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der aktiven Mitglieder eine 3/4- Mehrheit erforderlich.
15.2 Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
16 Inkraftsetzung
16.1 Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Die Statuten sind in der Gründungsversammlung des Vereins afrique lien, am 05. Mai 2005 in Thalwil ZH revidiert und in der vorliegenden Form angenommen worden.